Satzung des Reitvereins „Siebenberger Strolche e.V.“
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen ». Siebenberger Strolche Logabirum e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. 110630 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 26789 Leer-Logabirum
Der Verein wurde in der Gründungsversammlung am 21.06.1997 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied im:
- a) KreisSportBund Leer
- b) Landesverband der Reit- und Fahrvereine Niedersachsen
- c) Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Der Verein ist berechtigt,
Mitgliederdaten an die übergeordneten Vereine / Verbände mitzuteilen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
§2 – Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, im Besonderen des Reitsports
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- a) die Ausbildung von Reitern und Pferden im allen Disziplinen des Reitsports
- b) die Unterbreitung eines geregelten Trainingsbetriebes
- c) die aktive Teilnahme an Reiterwettbewerben gem. FN
- d) die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Reitturnieren
- e) die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder, besonders der Jugend durch die
Ausübung des Reitsports
- f) die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf
kommunaler Ebene und in den Reitverbänden
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf:
- a) Kostenersatz in nachgewiesener Höhe
- b) Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 26a EStG.
§3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, welcher der Aufnahmeentscheidung folgt.
Die Aufnahme und der Beginn der Mitgliedschaft sind dem neuen Mitglied durch
den vertretungsberechtigten Vorstand mitzuteilen.
Die Ablehnung durch den vertretungsberechtigten Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(2) Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine
Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
(3) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und anderen Persönlichkeiten,
die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(5) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen
und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes
und der FN.
§3a Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die
Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu pflegen und im Umgang
mit ihnen Sorgfalt und Sicherheit walten zu lassen.
1.2 die Grundsätze verhaltens- tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd
nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen,
zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
(2) Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs Ordnung (LPO)
der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgestellten Verhaltensregeln (§920LPO) könne gemäß §921LPO
mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden.
Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung
veröffentlicht werden.
(3) Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO – Ordnungsmaßnahmen auch
geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§4 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds,
- b) durch freiwilligen Austritt,
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
- d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied
des vertretungsberechtigten Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es:
– gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse
schädigt oder ernsthaft gefährdet
oder eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
– gegen §3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;
– seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt. Über die
Streichung entscheidet der Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich
begründete Beschwerde anfechten, über die der Vorstand entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Aus- schließung mitzuteilen
und ihm Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung
zu verlesen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war,
durch den vertretungsberechtigten Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntzumachen.
§5 – Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden wiederkehrende Beiträge erhoben. Für den
Eintrittsmonat ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
Die Höhe der Beiträge und evtl. sonstiger Beiträge (Aufnahmegebühr, Umlagen usw.)
und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, in der das
Einziehungsverfahren näher geregelt werden kann.
(2) Beiträge sind im Voraus zu bezahlen
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 – Organe des Vereins
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§7 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schriftführer
- d) dem Kassenwart
Alle Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schriftführer
- d) dem Kassenwart
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
vertretungsberechtigten Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende,
gemeinschaftlich vertreten.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er zu
Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000 Euro,
sowie zum Erwerb, zur Belastung und zur Verfügung über Grundstücke und
grundstücksgleiche Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist unzulässig.
§8 – Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zu seiner jeweiligen Neuwahl im Amt.
In Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer,
der Platzwart, 1. Jugendwart und der Pressewart;
in Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart,
der Beisitzer und der 2. Jugendwart neu gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt
der Vorstand oder auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§9 – Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
- Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der
- Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitz-
ungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§10 – Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstandes.
- b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- e) Zustimmung zu Rechtsgeschäften des Vorstands, soweit sie zustimmungspflichtig sind (§ 7 der Satzung).
- f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- g) Wahl von zwei Kassenprüfern.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks
und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
§11 – Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss
dies tun, wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
(2) Sie wird vom vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung kann sowohl per Email als auch per Aushang am schwarzen Brett erfolgen.
(3) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§12 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederver-
sammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu er- teilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(6) Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Vorstandswahlen „en bloc“
sind nicht zulässig.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Hat während der Mitgliederversammlung der Versammlungsleiter gewechselt, unterschreibt
nur der letzte Versammlungsleiter.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnissen und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der geänderten Bestimmungen anzugeben.
§13 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
bei einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
Die innerhalb der Frist eingegangenen Anträge brauchen den Mitgliedern vor der
Mitgliederversammlung nicht mitgeteilt zu werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
entsprechend zu ergänzen.
(2) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins
sowie die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§14 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert, der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§15 – Kassenprüfer
Die Kassenprüfer (zwei) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Einmalige Wiederwahl
der Kassenprüfer ist zulässig.
Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die
Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind,
ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
Sie haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu be- richten.
Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen.
§16 – Verpflichtungen des Vereins
Der Verein verpflichtet sich, ausschließlich zu einem gesondert festzulegenden Betrag das
Gelände (Außenreitplätze), die Anlagen (kleine Reithalle, Putzplatz), Pferde und Ponys des
Reiterhofes der Familie Zimmer zu nutzen. Dieses gilt auch für Sättel, Trensen ect.
§17 – Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „Tierschutzbund Jübberde, Augustfehner Str. 8, 26670 Uplengen“
der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung für gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Sports zu verwenden hat.
§18 – Ableistung von Arbeitsdienststunden
(1) Die Mitglieder ab einem Alter von 16 Jahren verpflichten sich, ab Eintritt in den
Verein, z.Zt. Jährlich 12 Stunden Arbeitsdienst zu leisten.
(2) Jede nicht geleistete Arbeitsdienststunde, wird z. Zt. Mit je 10,- € am Ende eines
Kalender-Jahres in Rechnung gestellt.
(3) Über die Menge der zu leistenden Arbeitsdienststunden und die Höhe des Entgeltes
für nicht geleistete Stunden entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.
§19 – Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben
und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus
gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung
stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten Berichtigung
seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit Sperrung seiner Daten Löschung
seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen
die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in
Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung
von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist.
Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen
keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.
Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos
und mp3 Dateien zu untersagen.
Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige,
die auch per Email erfolgen kann.
(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen
Werken eines Mitglieds , deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während
der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein,
insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine
dem Verein zu.
Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten,
Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die
ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor.
Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.